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   VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20   

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VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20 (https://dejure.org/2021,66166)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2021 - 13 K 156.20 (https://dejure.org/2021,66166)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - 13 K 156.20 (https://dejure.org/2021,66166)
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  • BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19

    Anforderungen an den Erlass einer Vorkaufssatzung zur Sicherung der

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20
    Die Gemeinde erhält durch diese Regelung die Möglichkeit, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben; förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es dabei nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.September 2020 - 4 B 45.19 - juris Rn. 4, 10, 12).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorkaufssatzung der Gemeinde bereits am Beginn ihrer planerischen Überlegungen ein Sicherungsmittel in die Hand geben soll (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 - juris Rn.12).

    Zweck des hier in Rede stehenden besonderen Vorkaufsrechts ist es, der Gemeinde die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zu ermöglichen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 25 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 - juris Rn. 4), denn die Gemeinde erhält durch die Vorkaufsatzung die Möglichkeit, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42/18 - juris Rn.5).

    Zur Bejahung des Wohls der Allgemeinheit genügt die vertretbare Annahme, dass die spätere Verwirklichung der in Erwägung gezogenen Maßnahme durch vermehrten Grundbesitz der Gemeinde erleichtert wird (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 19.12.2018 - 4 BN 42.18

    Voraussetzungen für den Erlass einer Vorkaufssatzung?

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20
    Zweck des hier in Rede stehenden besonderen Vorkaufsrechts ist es, der Gemeinde die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zu ermöglichen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 25 Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 - juris Rn. 4), denn die Gemeinde erhält durch die Vorkaufsatzung die Möglichkeit, bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42/18 - juris Rn.5).

    Dabei darf das Vorkaufsrecht von der Gemeinde aber nicht als Mittel einer allgemeinen Bodenbevorratung oder zum Erwerb von Grundstücken genutzt werden, die zur Umsetzung der von ihr betriebenen Planung ersichtlich nicht benötigt werden (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42/18 - juris Rn.8); entscheidend für die Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit ist der Bezug des Grunderwerbs zu der in Erwägung gezogenen Maßnahme (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2021, § 25 Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18

    OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20
    Er hat schließlich die eingestellten öffentlichen und privaten Belange objektiv zutreffend gewichtet, denn das öffentliche Interesse an der Sicherung von Wohnraum ist ein gewichtiger Gemeinwohlbelang und den Klägern steht lediglich eine von vornherein mit dem Vorkaufsrecht belastete und damit mit einer Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG belasteten Erwerbschance zu (Kammer, Urteil vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 724/17 - S. 5f des amtl. Abdr., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 46 f.).
  • VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 724.17

    Friedrichshain-Kreuzberg: Bezirk darf Vorkaufsrecht ausüben

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20
    Er hat schließlich die eingestellten öffentlichen und privaten Belange objektiv zutreffend gewichtet, denn das öffentliche Interesse an der Sicherung von Wohnraum ist ein gewichtiger Gemeinwohlbelang und den Klägern steht lediglich eine von vornherein mit dem Vorkaufsrecht belastete und damit mit einer Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG belasteten Erwerbschance zu (Kammer, Urteil vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 724/17 - S. 5f des amtl. Abdr., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - juris Rn. 46 f.).
  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 1 N 16.1269

    Satzung über das Vorkaufsrecht im Bereich einer Kleingartenanlage

    Auszug aus VG Berlin, 28.10.2021 - 13 K 156.20
    Eine Verordnung in einem städtebaulichen Maßnahmegebiet ist zulässig, wenn sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungsbeschlusses (VGH München, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 - juris Rn. 27) eine städtebauliche Maßnahme sichern soll (1), die der Beklagte in Betracht zieht (2), und die Verordnung geeignet ist, zur Sicherung des Planungsziels beizutragen (3: VGH München, a.a.O. Rn. 16; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2020 -13 K 18/20 - S. 5f des amtl. Abdr.).
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